TAF – Das Formblatt für Ihren Ofen

TAF ist eine Abkürzung, die für "Technische Angaben über Feuerungsanlagen" steht. Hier erfahren Sie alles, was es über TAF zu wissen gibt und warum es so wichtig ist.

 

Wenn eine Feuerungsanlage errichtet werden soll…

Sollten Sie sich eines Tages dazu entscheiden einen Kaminofen, Ölofen oder Pelletofen anzuschaffen, kurz gesagt eine Feuerstätte egal welcher Art, müssen Sie diesbezüglich Ihren Bezirksschornsteinfeger schriftlich informieren. Genau hierzu dient das Formblatt über die „Technischen Angaben über die Feuerungsanlage“ kurz TAF, welches Sie bequem als PDF zu Hause herunterladen und ausdrucken können. Wichtig hierbei ist es das vollständig ausgefüllte Formblatt mindestens zehn Tage vor Beginn der Baumaßnahmen dem  zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister vorzulegen. Selbst wenn Sie Ihre Feuerstätte nicht neu errichten, sondern sanieren oder auch nur den Brennstoff Ihres Ofens wechseln möchten, müssen Sie immer das TAF-Formblatt ausgefüllt und unterzeichnet an den Bezirksschornsteinfegermeister einschicken. Das Formblatt ist für alle sich im Gebäude befindlichen Feuerstätten einzeln auszufüllen. Dadurch wird sichergestellt, dass keine Feuerstätte illegal betrieben werden kann, die nicht den gesetzlichen Normen und Vorschriften entspricht und die Umgebung unnötigerweise gefährdet.

 

Formblatt TAF

 

Safety first

Ihr neuer Kaminofen soll so sicher wie nur möglich betrieben werden können. Auch wenn Hersteller beim Erwerb der Öfen, Schornsteinbausätze und etwaiger Wanddurchführungen vorschriftsgemäßen Brandschutz gewährleisten, muss eine Feuerstätte durch einen Schornsteinfeger vor Inbetriebnahme unbedingt abgenommen werden. Dies gilt im Übrigen für alle Brennstoffarten, egal ob flüssig, fest oder gasförmig. Bevor Sie nun einen neuen Kaminofen einbauen lassen, müssen Sie Ihrer Anzeigepflicht der Feuerstätte nachgehen, woraus sich die Abnahmepflicht seitens des Bezirksschornsteinfegers ergibt. Hierzu dient das besagte Formblatt TAF. Erst nach der ordnungsgemäßen Abnahme wird der Schornsteinfeger Ihnen die Brandsicherheit und die richtige Abführung der dabei entstehenden Verbrennungsgase bescheinigen. Hierbei steht zu aller erst die Sicherheit in den eigenen vier Wänden aller Bewohner im Vordergrund, aber auch die der angrenzenden Häuser und Liegenschaften. Die Möglichkeit der Bundesbürger eine Feuerungsanlage betreiben zu können soll auf gesetzlicher Grundlage nicht nur profitabel für die Betreiber selbst sein, sondern auch die Umwelt gleichermaßen schützen und nicht zusätzlich belasten.

 

TAF ist erst der Anfang

Mit dem TAF-Formblatt machen Kaminofenbesitzer erst den ersten Schritt in Richtung Feuerstättenbetrieb. Mit der Anschaffung und Inbetriebnahme einer Feuerungsanlage verpflichten Sie sich die Reinigung und Überprüfung sowie Schornsteinfegerarbeiten sämtlicher Anlagen regelmäßig zu gewährleisten(SchfHwG §1. Abs.1). Mit dem  Schornsteinfeger-Handwerksgesetz ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt Ofenbesitzern vorzuschreiben welche Abgas- und Lüftungsanlagen, Rauchableitungen und Feuerstätten in welchen Zeiträumen zu reinigen und zu überprüfen sind. Des Weiteren welche Grenzwerte der Abgase besagter Anlagen nicht überschritten werden dürfen, um den Erhalt der Betriebs-und Brandsicherheit zu gewährleisten. Das Gesetz bestimmt auch über die zulässigen Verfahren, die bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.

Sie als Eigentümer Ihrerseits sind einerseits verpflichtet alle Änderungen an den kehr-und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Neubau oder die Wiederinbetriebnahme der Anlagen unverzüglich dem Bezirksschornsteinfeger zu melden. Selbst die Stilllegung einer kehr-und überprüfungspflichtigen Anlage ist meldepflichtig. Andererseits sind Sie ebenfalls verpflichtet dem Schornsteinfeger zum Zwecke der Durchführung seiner Tätigkeiten den Zutritt zu den betroffenen Grundstücken und Räumen zu ermöglichen.

 

TAF muss kein Hinderniss sein

Zugegeben, das TAF-Formblatt ist gespickt mit vielen Fachtermini, die einen schon mal verzweifeln lassen. Wir vom Schornstein-Fachhandel helfen Ihnen gerne beim Ausfüllen des Formblatts und ersparen Ihnen das Haareraufen. Wenden Sie sich einfach telefonisch oder per Mail an unsere Mitarbeiter und schildern uns Ihr Anliegen. Wir beraten sie nicht nur über den richtigen Kaminofen und Edelstahlschornstein, sondern helfen Ihnen mit den technischen TAF-Tücken.

Für alle, die es erst in Eigenregie versuchen möchten sind hier ein paar Ausfülltipps, auf die Sie unbedingt achten sollten:

Die Art der Errichtung der Feuerungsanlage in drei Unterpunkten als:

  1. „verfahrensfreie Maßnahme nach § 50 Abs. 1 LBO“- darunter fällt der Einbau bzw. die Sanierung eines Schornsteins bzw. einer Abgasleitung in oder an einem bestehenden Gebäude. Sowie die Auswechslung oder Änderung einer Feuerstätte, sofern es sich dabei nicht um eine kenntnisgabepflichtige oder genehmigungspflichtige Baumaßnahme handelt. Siehe nächster Punkt
  2. „Kenntnisgabepflichtige Bauvorhaben nach § 51 LBO“ sind die Errichtung von Wohngebäuden und landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden mit Wohnteil,  ausgenommen sind Hochhäuser.
  3. „Genehmigungspflichtige Bauvorhaben nach § 49 LBO“, wie die Errichtung oder der Abbruch baulicher Anlagen, soweit in den §§ 50 und 51 nicht anders bestimmt.

 

Bei dem Unterpunkt Abgasanlagen sollten Sie nur das ankreuzen, was auch tatsächlich zutrifft. Sollte es sich bei der geplanten Baumaßnahme um einen Schornstein handeln, dies angeben. Das gleiche gilt auch für Abgasleitungen und Luft-Abgas-Systeme etc..  Bitte legen Sie für jede Abgasanlage einen eigenen Vordruck bei.

Des Weiteren sind Angaben bezüglich der Belegung (einfach oder mehrfach) der Abgasanlage erforderlich, sprich die genaue Anzahl der Feuerstätten, die an die Anlage angeschlossen werden.

Folgende Informationen können Sie den Herstellerangaben entsprechend der Produktauswahl entnehmen: ob es sich bei der Anlage um eine feuchteempfindliche oder feuchtunempfindliche Anlage handelt, Typ und Art der Feuerstätte sowie Nennwärmeleistung und Abgastemperatur. Unter Verwendbarkeitsnachweis ist die Zulassungsnummer oder die Norm nach der die Feuerstätte geprüft wurde zu nennen.

Sie sollten folgende zutreffende Punkte beim Unterpunkt „Feuerungseinrichtungen“ ankreuzen, wie zum Beispiel, ob die Feuerstätte über ein bzw. kein Gebläse verfügt und eine bzw. keine  Strömungssicherung besitzt. Wird die Luftversorgung vom Aufstellraum oder von außen bezogen.

Bei einer Feuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung > 35 kW sind keine Angaben erforderlich.

Sollten Sie, trotz kleiner Anleitung,  sich dennoch nicht ganz sicher sein welche Angaben korrekt sind oder Ihre Produktinformation verlegt haben, kontaktieren Sie uns vom Schornstein-Fachhandel und lassen Sie sich von unserem Team helfen.

 

Aufgaben und Pflichten des Schornsteinfegers

taf-taf-schornsteinfeger_blog_sfDer Schornsteinfeger seinerseits muss die Einhaltung der in § 1 Satz 1 Absatz 1 Satz 1 und 2 SchfHwG  beschriebenen Pflichten der Eigentümer bezüglich sämtlicher Arbeiten und Änderungen an der Feuerungsanlage kontrollieren sowie regelmäßig das Kehrbuch führen. Als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger muss er sämtliche Anlagen in seinem Bezirk zweimal persönlich während des Zeitraums seiner Bestellung, welche auf 7 Jahre befristet ist, besichtigen. Dabei prüft er die Betriebs-und Brandsicherheit der Anlagen, diesen Vorgang bezeichnet man auch als Feuerstättenschau. Diese ist frühestens drei und allerspätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchzuführen, somit sollten Sie Ihren komplett neuen Ofen alle 3,5 Jahre überprüfen lassen. Unmittelbar nach der Feuerstättenschau erlässt der Schornsteinfeger einen Feuerstättenbescheid in schriftlicher oder elektronischer Form, in dem die Anzahl und Art der Schornsteinfegearbeiten nach gesetzlicher Verordnung sowie die Dauer der Arbeiten aufgeführt werden. Der Feuerstättenbescheid ist auf der Grundlage des Kehrbuchs zu erstellen oder zu ändern, welches der Schornsteinfeger für Sie führen hat. Darin finden sich unter anderem Informationen über den Eigentümer oder Besitzer der Feuerstätte, Art, Brennstoff sowie Nennwärmeleistung und Alter der Anlage aber auch das Datum und das Ergebnis der letzten Feuerstättenschau. Das Kehrbuch wird in elektronischer Form geführt und alle Eintragungen darin sind richtig und vollständig vorzunehmen, dabei dürfen Eintragungen nur in der Weise verändert werden, dass die ursprüngliche Eintragung immer erkennbar sein muss.

Sollte sich Ihr bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ändern, gibt es keinen Anlass zur Sorge, denn Ihr altes Kehrbuch wird an den neuen Schornsteinfeger übergeben werden, so dass Sie auch weiterhin Ihre Feuerstätte in Betrieb halten können. Egal, für welche Anlage Sie sich auch entscheiden mögen, an Ihrem Bezirksschornsteinfeger führt kein Weg vorbei.

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